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Datenschutz ist nicht nur Pflichten für uns Lehrkräfte, sondern bedeutet auch Rechte für Schüler*innen und Eltern. In der DSGVO sind eine ganze Reihe von Betroffenenrechten festgeschrieben: z.B. das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO: die Person darf erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind), Recht auf Berichtigung (Art. 16: falsche Daten korrigieren lassen), Recht auf Löschung (Art. 17: Daten löschen lassen, wenn unrechtmäßig oder nicht mehr nötig) – um nur einige zu nennen. Wie relevant ist das an der Schule? Durchaus relevant! Zum Beispiel können Eltern theoretisch einen Auskunftsantrag stellen und von der Schule eine Kopie aller Daten verlangen, die über ihr Kind gespeichert sind. In der Praxis kommt das selten vor, aber es ist ihr gutes Recht. Wenn dir also ein Elternteil so etwas schriftlich gibt, nicht ignorieren – gib es an die Schulleitung oder das Sekretariat weiter, damit das offiziell bearbeitet wird. Meistens koordiniert die Schulleitung solche Anfragen, weil ja Daten aus verschiedenen Quellen (Lehrerakten, Schulverwaltungsprogramm, ggf. Protokolle) zusammengetragen werden müssen. Die Schule hat dann eigentlich einen Monat Zeit zu antworten (mit Verlängerungsmöglichkeit). Für dich heißt das: Halte deine Unterlagen in Ordnung, damit du im Ernstfall Auskunft geben kannst, was du an Daten über ein Kind hast. (Tipp: Führ nicht zu viele Privatnotizen über Schüler*innen; wenn sie nämlich sehr subjektiv oder heikel sind, willst du nicht, dass Eltern die ungesehen in die Hände bekommen. Im Zweifel könnten auch persönliche Aufzeichnungen unter das Auskunftsrecht fallen, falls sie als „Datei“ oder geordnete Sammlung gelten.)
Recht auf Berichtigung: Angenommen, Eltern stellen fest, dass irgendwo der falsche Name oder ein Tippfehler beim Geburtsdatum ihres Kindes steht, können sie natürlich verlangen, das zu korrigieren. Das ist unspektakulär – klar soll man Daten richtig halten. Schwieriger wird’s, wenn Eltern z.B. mit einer Einschätzung nicht einverstanden sind (etwa ein Vermerk „mangelnde Mitarbeit“ im Zeugnisentwurf). Das ist aber meist eher schulrechtlich zu klären als datenschutzrechtlich – Datenschutz schreibt vor, dass sachlich falsche Daten berichtigt werden müssen. Noten oder Einschätzungen sind allerdings Bewertungen, keine objektiven Fakten – da greift das so nicht direkt. Trotzdem: Sei dir bewusst, dass Eltern ein Auge darauf haben und im Zweifel nachfragen.
Recht auf Löschung: Können Eltern verlangen, dass Daten gelöscht werden? Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Schulische Daten müssen sogar gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Beispiel: Aufbewahrungsfristen. Nicht alles darf für immer aufgehoben werden. Zeugnislisten etwa haben Aufbewahrungsfristen (die variieren je nach Bundesland, häufig 10 Jahre oder mehr). Danach sind sie zu löschen/vernichten. Personaldaten (z.B. Bewerbungen von Lehrern, die man nicht eingestellt hat) müssen nach gewisser Zeit gelöscht werden. Für Schülerdaten gilt: Was für die Schullaufbahn wichtig ist, darfst du behalten; was nicht (mehr) benötigt wird, sollte gelöscht werden. Wenn also ein Elternteil meint „Bitte löschen Sie alle Daten über mein Kind“, kann die Schule dem nicht komplett nachkommen, solange das Kind noch Schüler ist – wir brauchen ja bestimmte Infos für den Schulbetrieb (das ist der Erlaubnistatbestand nach Gesetz). Löschen kann man nur das, was nicht (mehr) gebraucht wird oder unrechtmäßig erhoben war. Ein Beispiel: Fotos, für die die Einwilligung widerrufen wurde, müssen natürlich gelöscht werden. Oder Daten aus AGs, die nicht mehr laufen, alte Projektdaten etc., die nicht archivwürdig sind, sollten weg, wenn Zweck erledigt.
Widerspruchsrecht: Theoretisch gibt es auch ein Recht auf Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen (Art. 21 DSGVO). Im Schulbereich ist das aber eingeschränkt, weil – wie wir gelernt haben – vieles auf gesetzlicher Grundlage passiert, wo es kein Widerspruchsrecht gibt. Berechtigte Interessen als Grundlage scheiden bei öffentlichen Schulen aus, daher kaum Spielraum für Widersprüche außer bei Einwilligungen (und da haben wir ja den Widerruf als Mittel). Aber ein typischer Fall ist: Fotos – Eltern können „widersprechen“ bzw. Einwilligung nicht erteilen, dass ihr Kind fotografiert wird. Das muss respektiert werden. Oder sie können eine erteilte Einwilligung später zurückziehen; dann darf ab diesem Zeitpunkt das Foto z.B. nicht mehr verwendet werden. Eine andere Konstellation: Öffentlichkeitsarbeit der Schule – manchmal werden ja z.B. auf Infowänden Ergebnisse mit Namen aufgehängt. Wenn Eltern damit nicht einverstanden sind, sollten sie das sagen können. Viele Schulen fragen daher vorher auch bei solchen Sachen um Erlaubnis.
Datenschutzbeauftragter & Beschwerderecht: Eltern (oder volljährige Schüler*innen) haben außerdem das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie denken, dass die Schule gegen Datenschutz verstößt. Die Aufsichtsbehörde ist in jedem Bundesland der/die Landesdatenschutzbeauftragte. Bevor es so weit kommt, kann aber oft der schulische Datenschutzbeauftragte helfen. Der DSB der Schule ist ja Ansprechpartner für Betroffene. Das heißt, wenn ein Elternteil Bedenken hat („Wer kann alles die Videoaufzeichnungen der Schulflur-Kamera sehen?“ oder „Wie lange speichern Sie die Testnoten?“), kann er/sie den DSB fragen. Als Lehrkraft musst du da nicht alles selbst beantworten – du kannst an den DSB verweisen. Wichtig ist aber: Nimm Anliegen der Eltern ernst. Viele fragen auch einfach nur neugierig oder vorsichtig nach „Wo werden die Daten gespeichert?“ etc. – versuche Auskunft zu geben, soweit du weißt, oder hol dir die Info. Nichts schafft mehr Misstrauen als „Weiß ich auch nicht, ist halt so“. Durch transparente Infos nehmen wir viel Wind aus den Segeln. Die DSGVO verlangt ja auch Informationspflichten: Eltern müssen informiert werden, welche Daten die Schule zu welchem Zweck verarbeitet (meist geschieht das durch allgemeine Merkblätter oder beim Aufnehmen des Kindes in die Schule). Achte darauf, dass solche Infobroschüren verteilt werden; das entlastet auch dich, weil die Eltern schon viel wissen.
Im Alltag werden Eltern selten formal „Anträge“ stellen. Eher mal so: „Können Sie bitte die alte E-Mail-Adresse löschen, wir haben jetzt eine neue.“ – Klar, mach ich. Oder „Ich möchte nicht, dass XY (vielleicht Referendar*in) meine Tochter im Unterricht fotografiert“ – okay, weitergeben und sicherstellen, dass das beachtet wird. Das sind kleine Sachen, aber wichtig fürs Vertrauensverhältnis. Gib den Eltern das Gefühl, dass die Daten ihrer Kinder bei dir in guten Händen sind. Dann werden sie auch nicht auf die Idee kommen, mit Paragrafen um sich zu werfen.
