Alltäglicher Umgang mit Schülerdaten – was ist erlaubt?

Schauen wir zunächst auf die üblichen Situationen, in denen du als Lehrkraft mit Daten hantierst. Im Schulbetrieb kommt man daran nämlich gar nicht vorbei – und das ist auch okay so! Notenlisten führen, Fehlzeiten dokumentieren, Adressdaten für Elternbriefe verwalten, Förderpläne erstellen oder Anmeldung für Ausflüge organisieren – all das erfordert das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten. Die gute Nachricht: Solche Datenverarbeitungen sind in der Regel zulässig, weil sie notwendig sind, um deinen Bildungsauftrag zu erfüllen. Deine Schule hat einen gesetzlichen Auftrag (Bildung und Erziehung) und daraus folgt, dass bestimmte Daten erhoben werden müssen, z.B. Leistungsdaten, Anwesenheiten etc. Die Rechtsgrundlage dafür liefert im Allgemeinen Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO („Aufgabe im öffentlichen Interesse“) in Verbindung mit dem Schulgesetz. Die meisten Bundesländer schreiben in ihren Schulgesetzen sinngemäß, dass Schulen die personenbezogenen Daten der Schüler*innen verarbeiten dürfen, soweit dies zur Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist. Anders gesagt: Daten, die du für den Unterricht, die Notengebung, Aufsichtspflichten etc. unbedingt brauchst, darfst (und musst) du erheben – dafür brauchst du keine extra Einwilligung der Eltern.

Ein paar Beispiele: Namen und Geburtsdaten der Kinder, Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, Klassenbucheinträge, Noten und Zeugnisse, Dokumentation von Gesprächen über Förderbedarf – all das gehört zum schulischen Alltag und ist durch Gesetze abgedeckt . Wichtig ist aber, dass du auch hierbei die oben genannten Prinzipien beachtest. „Erforderlich“ ist das Stichwort: Frage dich bei Daten immer: Brauche ich das wirklich für schulische Zwecke? Wenn nein, lass es bleiben – denn alles, was nicht zwingend benötigt wird, darf nur mit Einwilligung erhoben werden . Ein typischer Fall: Wenn du z.B. zusätzlich zur Pflicht-Dokumentation freiwillig Notizen über das Verhalten einzelner Schüler machst, die nicht vorgeschrieben sind, bewegst du dich in einer Grauzone – solche persönlichen „Gedächtnislisten“ solltest du nur führen, wenn es pädagogisch nötig und mit der Schulleitung abgesprochen ist. Generell gilt: Sammle nicht mehr Daten als nötig, und verwende sie ausschließlich für den Zweck, für den sie erhoben wurden (Zweckbindung und Datenminimierung lässt grüßen).

Außerdem solltest du darauf achten, wer Zugang zu welchen Informationen hat. Schülerdaten dürfen innerhalb der Schule natürlich an die Personen weitergegeben werden, die sie dienstlich brauchen – z.B. die nächste Fachlehrkraft oder die Schulleitung. Aber Unbefugte dürfen keinen Zugriff haben. Klingt banal, heißt aber in der Praxis: Bitte nicht die Notenliste offen im Klassenzimmer liegen lassen oder über Schülerdetails mit anderen Eltern quatschen.

Verschwiegenheitspflicht: Als Lehrkraft unterliegst du in der Regel dienstlichen Verschwiegenheitspflichten. Persönliche Informationen über ein Kind gehören nicht an die Öffentlichkeit und oft nicht mal an die gesamte Elternschaft. Beispiel: Die Adresse oder Telefonnummer eines Kindes darfst du nicht einfach an andere Eltern herausgeben – etwa für Einladungen – außer die Eltern haben dem ausdrücklich zugestimmt. Kommt öfter vor, dass Eltern nach Kontakten fragen; handle hier immer mit Augenmaß und am besten nach Rücksprache (oft übernimmt ja der Elternbeirat/Elternsprecher das Einsammeln von Kontaktdaten mit Zustimmung aller).

Kurz zusammengefasst: Die tägliche Verarbeitung von Schüler*innendaten (Klassenverwaltung, Noten, An- und Abwesenheiten etc.) ist rechtlich abgesichert und in Ordnung. Achte aber darauf, innerhalb der Grenzen zu bleiben: nur dienstliche Nutzungkeine „Daten-Sammelei“ aus Neugier, und Schutz vor unberechtigtem Zugriff. Wenn du dich fragst, ob eine bestimmte Datennutzung erlaubt ist, stell dir die Frage: Ist das für meine Aufgabe als Lehrer*in nötig? Wenn ja – wahrscheinlich okay. Wenn nein – dann lass es lieber oder hol dir die Einwilligung der Betroffenen, falls du den Datensatz wirklich haben möchtest. Und im Zweifel: frag den Datenschutzbeauftragten oder die Schulleitung um Rat. Lieber eine Frage zu viel gestellt, als später in Erklärungsnot zu geraten.

Mini-Quiz: Alltäglicher Umgang mit Schülerdaten

Teste dein Wissen zum alltäglicher Umgang mit Daten von Schüler*innen.

1 / 3

Wann darfst du personenbezogene Schülerdaten ohne Einwilligung der Eltern verarbeiten?

2 / 3

Darfst du Eltern-Adressen an andere Eltern weitergeben, z. B. für Einladungen?

3 / 3

Was solltest du tun, wenn du dir unsicher bist, ob eine Datennutzung erlaubt ist?

Dein Ergebnis ist

Die durchschnittliche Punktzahl beträgt 0%

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