Zurück zu: Datenschutz im Schulalltag – Einführung für Lehrkräfte
Klassenfotos, Handy-Schnappschüsse auf dem Schulausflug, Videos vom Schulfest – gerade in Grundschulen sind Fotos ein großes Thema. Alle finden es toll, Erinnerungen festzuhalten. Aber Vorsicht: Fotos von Schülerinnen und Schülern sind datenschutzrechtlich heikel. Warum? Ganz einfach: Das Unterrichten an sich erfordert keine Fotos, deshalb sind Foto- und Videoaufnahmen im schulischen Kontext nicht automatisch erlaubt . Im Gegenteil – meist brauchst du vorher die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen (bei Minderjährigen also der Eltern), bevor du Schüler*innen fotografierst oder filmst. Ohne Einwilligung darfst du Bilder weder aufnehmen noch veröffentlichen. Das Recht am eigenen Bild (in Deutschland u.a. im Kunsturhebergesetz verankert) besagt: Jede Person darf selbst bestimmen, ob Fotos von ihr gemacht und verbreitet werden. Bei Kindern müssen die Eltern (und je nach Alter manchmal das Kind selbst mit) zustimmen.
Schauen wir uns typische Fälle an: Die Schulhomepage oder Social-Media-Auftritte der Schule. Dürfen wir dort Bilder von Schülern zeigen? Nur mit Einwilligung! Die offizielle Linie ist klar: Fotos, Videos oder sogar Namen von Schüler*innen dürfen auf der Schulwebsite nur mit ausdrücklicher Zustimmung veröffentlicht werden. Und diese Einwilligungen müssen freiwillig sein und können jederzeit widerrufen werden. Wichtig: Man kann Eltern nicht am ersten Schultag einfach ein Formular hinlegen „Unterschreiben Sie hier pauschal, dass wir Ihr Kind 4 Jahre lang für alle möglichen Fotos nutzen dürfen.“ – Solche General-Einwilligungen sind unwirksam. Laut DSGVO muss eine Einwilligung immer für den konkreten Zweck erfolgen und freiwillig sein; im Schulkontext darf kein sozialer Druck entstehen. Daher empfehlen die Behörden, für jedes Projekt/Foto die Eltern separat zu fragen, idealerweise schriftlich, und genau zu informieren, wofür das Bild verwendet werden soll. Zum Beispiel: Einwilligung, dass das Klassenfoto vom Schuljahr 2025/26 im Jahrbuch abgedruckt wird. Oder Einwilligung, dass ein bestimmtes Foto auf der Schulhomepage veröffentlicht wird. Und wenn jemand nicht einwilligt – dann ist das eben so zu akzeptieren, ohne dass dem Kind ein Nachteil entsteht (z.B. muss man dann das Kind auf dem Foto unkenntlich machen oder auf das Foto verzichten).
Praxisbeispiel 1: Du möchtest ein schönes Foto der Theater-AG Aufführung auf die Schulhomepage stellen. Lösung: Vorher von allen Eltern der mitspielenden Kinder eine Einwilligung einholen (am besten schriftlich). Falls auch Lehrkräfte erkennbar abgebildet sind, musst du übrigens auch deren Einwilligung haben – auch Lehrer*innen haben ein Recht am eigenen Bild. Wenn alle zustimmen, kannst du das Foto veröffentlichen; sollte jemand nicht wollen, musst du entweder diese Person vom Bild entfernen (oder verpixeln) oder das Bild gar nicht nutzen.
Praxisbeispiel 2: Klassenfotos fürs Jahrbuch. Meist regelt das die Schule zentral: Zu Schuljahresbeginn wird ein Foto gemacht und die Eltern unterschreiben vorher, dass es im Jahrbuch oder der Chronik gedruckt werden darf. Hier ist wichtig, dass klar ist, wofür das Foto ist (nur Jahrbuch XY) und dass Eltern das Bild vor Veröffentlichung kennen. Pauschale Einwilligungen für „alle Fotos während der gesamten Schulzeit“ sind unzulässig. Also: lieber pro Anlass fragen. Pro-Tipp: Viele Schulen holen gleich am ersten Elternabend Einwilligungen für die gängigsten Fälle ein (Homepage, Jahrbuch, Presseberichte etc.), aber eben getrennt für jede Kategorie, sodass Eltern differenziert zustimmen oder ablehnen können.
Praxisbeispiel 3: Du willst Fotos machen, ohne sie zu veröffentlichen, z.B. nur für den Unterricht oder für dich. Denke aber daran: Auch das Erstellen eines Fotos ist schon eine Datenverarbeitung. Beispiel: Eine Lehrerin hat alle ihre neuen Erstklässler fotografiert, um sich die Namen besser merken zu können – keine gute Idee! 🙈 Die Datenschutzaufsicht in Schleswig-Holstein hat zu so einem Fall klar gesagt: Das war nicht erforderlich und damit unzulässig. Selbst wenn manche Eltern oder Kinder locker damit umgehen, können Kinder in der Grundschule gar nicht richtig einschätzen, worauf sie sich einlassen, und fühlen sich ggf. unter Druck „Ja“ zu sagen, wenn die Lehrkraft fragt. Zudem käme hinzu, dass in SH (und einigen anderen Ländern) die Nutzung privater Geräte für solche Fotos verboten ist, sofern nicht die Schulleitung vorher zustimmt. In dem Beispiel musste die Lehrkraft die Bilder löschen und wurde ermahnt – größeren Ärger gab es nicht, aber die Empfehlung an alle Schulen war klar: Solche Fälle künftig vermeiden. Die Lehre daraus: Um dir Namen zu merken, greif lieber zu altmodischen Mitteln (Sitzplan mit Namen, Namensschilder auf den Tischen, Kennenlernspiele…). Fotos von Kindern sollte man nur machen, wenn es wirklich einen guten Grund gibt – und dann immer erst nach Einwilligung fragen.
Noch ein Sonderfall: „Beiwerk“ und öffentliche Veranstaltungen. Manchmal tauchen Personen zufällig auf Fotos auf, z.B. als Nebendarsteller im Hintergrund. Deutsche Gerichte und das Kunsturhebergesetz kennen den Begriff „Beiwerk“ – wenn Personen nicht Hauptmotiv sind, sondern nur zufällig mit im Bild, darf ein Foto unter Umständen auch ohne explizite Einwilligung veröffentlicht werden . Beispiel: Ein Pressefoto von der Außenfassade der Schule, auf dem weit weg ein paar Kinder über den Hof laufen – die sind Beiwerk. Aber Vorsicht: Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Im Zweifel lieber fragen oder Gesichter unkenntlich machen, als sich darauf zu verlassen. Bei Schulveranstaltungen, zu denen auch die Presse kommt (Sommerfest, Sportturnier), gilt: Wenn die Presse fotografiert, handeln Journalisten unter eigener Verantwortung (Pressefreiheit); aber wenn du oder die Schule Fotos macht, gilt wieder Datenschutz. Also besser immer aktiv um Erlaubnis bitten.
Merke: Fotos und Videos sind im Schulbereich ein sensibles Thema. Ohne Einwilligung geht (fast) nichts. Hol dir die Zustimmung der Eltern, dokumentiere sie (damit du im Zweifel nachweisen kannst, dass alle einverstanden waren) und informiere genau, wofür das Bild genutzt wird. Und natürlich: Wenn jemand die Einwilligung widerruft („Ich möchte doch nicht mehr, dass das Foto auf der Homepage ist“), dann muss das Bild gelöscht/entfernt werden – ohne Groll, das ist ihr gutes Recht. Mit diesem Vorgehen bist du aber auf der sicheren Seite und alle Beteiligten wissen, woran sie sind.
